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Seit dem 02.08.2021 ist die Firma Dahms unter neuer Adresse und Rufnummer für Sie erreichbar:

Max-Keith-Straße 66, 45136 Essen, Telefon: 0201 - 890885-0

Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

§1

1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen uns und dem Käufer. Sie gelten auch für zukünftige Geschäfte, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

2. Die Geschäftsbedingungen regeln den gesamten Geschäftsverkehr zwischen uns und dem Käufer abschließend. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers wie z. B. Einkaufs-, Bezugs- oder Zahlungsbedingungen werden nicht Vertragsbestandteil. Dies gilt unabhängig davon, ob die allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber unseren Lieferungsbedingungen abweichen oder ergänzende Vorschriften enthalten. Dies gilt auch, wenn anderslautende Bedingungen in Bestellungen oder Auftragsbestätigungen des Käufers angeführt sind oder in ihnen auf anderslautende Bedingungen Bezug genommen wird. Stillschweigende Entgegennahme entsprechender Dokumente oder von Lieferungen und Leistungen durch uns bedeutet nicht, dass wir allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers anerkennen.

§2

1. Unsere Angebote sind grundsätzlich freibleibend. Für Umfang und Inhalt der vertraglichen Leistungen ist ausschließlich unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgeblich. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen ebenfalls unserer schriftlichen Bestätigung.

2. Bei offensichtlichen Schreib- oder Rechenfehlern in Angebot oder schriftlicher Auftragsbestätigung sind wir unbeschadet unserer Rechte zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Schadenersatzansprüche des Käufers sind bei Ausübung dieses Rücktrittsrechts ausgeschlossen.

3. Kostenvoranschläge, Abbildungen, Zeichnungen, Entwürfe, Modelle, Muster usw. bleiben unser Eigentum und sind ohne Aufforderung kostenlos an uns zurückzugeben, sobald sie nicht mehr benötigt werden. Der Käufer haftet für ihren Verlust und ihre Beschädigung. Auf unser Verlangen sind diese Gegenstände jederzeit herauszugeben. Dem Käufer steht an diesen Gegenständen kein Zurückbehaltungsrecht zu. Die Gegenstände sind sicher aufzubewahren und dürfen Dritten nicht ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung zugänglich gemacht oder vervielfältigt werden. Die genannten Gegenstände und ihr gedanklicher Inhalt sind unser Geschäfts- und Betriebsgeheimnis und vom Käufer streng geheim zu halten, soweit sie nicht allgemein bekannt sind oder ohne Verschulden des Käufers allgemein bekannt werden. Im Hinblick auf Gegenstände, an denen uns Schutzrechte (insbesondere Patente, Gebrauchsmuster, urheberrechtliche Nutzungsrechte usw.) zustehen und/oder die für uns als Geschäfts-/Betriebsgeheimnisse geschützt sind, ist dem Käufer nur die durch uns ausdrücklich erlaubte Benutzung gestattet, soweit bestimmte Nutzungsarten nicht auch jedem Dritten erlaubt sind.

§3

1. Der Käufer hat den in unserer Rechnung genannten Preis zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu bezahlen. Alle von uns genannten Preise verstehen sich, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ab Werk ausschließlich Transport, Transportversicherung und Verpackung.

2. Die Preise für alle gelieferten Waren sind unsere am Tag der Rechnungsausstattung (Rechnungsdatum) geltenden Listenpreise gültig.

§ 4

1. Gelieferte Ware bleibt unser Eigentum, bis der Käufer alle Forderungen bezahlt hat, die uns jetzt und künftig aus der Geschäftsverbindung gegen ihn zustehen. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Bei Pfändungen und sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir die zur Sicherung unserer Rechte erforderlichen Maßnahmen ergreifen, insbesondere Klage gemäß § 773 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPG zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstehenden Ausfall.

2. Der Käufer darf die gelieferte Ware nur im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsganges weiterveräußern, eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist unzulässig. Wir behalten uns vor, die Ermächtigung zur Weiterveräußerung der Ware zu widerrufen, wenn der Käufer in Zahlungsverzug gerät oder nach Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage des Käufers eintritt, die zu schwerwiegenden Zweifeln an der Kreditwürdigkeit des Käufers Anlass gibt. Verletzt der Käufer die vorstehend Satz 1 geregelte Verpflichtung oder gerät er in Zahlungsverzug, sind wir außerdem berechtigt, die Ware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Ware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir haben dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Nach der Rücknahme der Ware sind wir zu deren Verwertung befugt; der Verwertungserlös ist abzüglich angemessener Verwertungskosten auf die Verbindlichkeiten des Käufers anzurechnen. Unsere Lieferpflicht ruht bis zum Wegfall der in Satz 3 genannten Umstände.

3. Zur Sicherung der Forderungen, die uns jetzt und künftig gegen den Käufer zustehen, tritt uns der Käufer bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (incl. MwSt) mit allen Nebenrechten ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Der Käufer bleibt zum Einzug dieser Forderungen berechtigt. Er hat die eingehenden Beträge treuhänderisch in Empfang zu nehmen und zur Befriedigung unserer Forderungen an uns abzuführen. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Konkurs-, Gesamtvollstreckungs- oder Vergleichsverfahren gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, können wir verlangen, dass uns der Käufer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, uns die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Abnehmern oder Dritten die Abtretung und die Höhe unserer Forderungen mitteilt.

4. Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Käufer wird stets für uns vorgenommen. Wird die Ware zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Ware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung.

5. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Ware zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

6. Übersteigt der Wert der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zusammen mit den weiteren uns eingeräumten Sicherheiten unserer Forderungen gegen den Käufer um mehr als 20%, sind wir insoweit verpflichtet, Sicherungsgegenstände nach unserer Wahl freizugeben, falls er dies verlangt.

§ 5

1. Der Preis ist zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu bezahlen. Bei Barzahlung innerhalb 14 Tagen ab Rechnungsdatum gewähren wir 2% Skonto. Für Teillieferungen können wir Teilrechnungen ausstellen. Für jede laufen die Zahlungsfristen gesondert.

2. Schecks und Wechsel werden lediglich erfüllungshalber angenommen, Wechsel vorbehaltlich der Diskontierungsmöglichkeit. Erfolgt die Zahlung durch Wechsel, so gilt diese erst dann als bewirkt, wenn die Einlösung erfolgt ist, bei Zahlung durch Scheck, wenn der Betrag auf unserem Konto gutgeschrieben ist. Diskontspesen, Zinsen sowie alle Nebenkosten gehen zu Lasten des Käufers.

3. Wird das Zahlungsziel gemäß Ziff. 2 überschritten, haben wir das Recht, ab diesem Zeitpunkt ohne Mahnung Zinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens aber 7% zu berechnen. Dieser Zinssatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Käufer eine Belastung mit einem niedrigeren Zinssatz nachweist oder wir eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweisen. In jedem Fall sind wir berechtigt, mindestens den gesetzlichen Zinssatz zu fordern. Darüber hinaus sind wir für die Dauer des Verzuges des Käufers berechtigt, für Forderungen und deren Schuldner ausstehende Lieferungen nach unserer Wahl entweder Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu fordern. Weitergehende Rechte bleiben vorbehalten.

4. Der Käufer ist zur Aufrechnung nur für Forderungen befugt, die entweder unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist er außerdem nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertrauensverhältnis beruht.

5. Tritt nach Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers ein oder wird uns eine vorher eingetretene Verschlechterung der Vermögensverhältnisse nach Vertragsschluss bekannt, die zu schwerwiegenden Zweifeln an der Kreditwürdigkeit des Käufers Anlass gibt, sind wir berechtigt, nach unserer Wahl entweder Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu fordern. Leistet der Käufer diesem Verlangen nicht Folge, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

§ 6

1. Angaben über die Lieferfrist sind unverbindlich, soweit nicht ausnahmsweise der Liefertermin verbindlich zugesagt wurde. Ist ausnahmsweise eine verbindliche Lieferfrist vereinbart worden, beginnt sie mit dem Tag der Auftragsbestätigung. Ihr Beginn ist jedoch hinausgeschoben, solange nicht alle Einzelheiten des Vertrages geklärt sind und der Käufer seine Vertragspflichten erfüllt hat, insbesondere die vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen und eine vereinbarte Anzahlung eingegangen sind. Die Lieferfrist ist eingeholten, wenn die Ware bis zu ihrem Ablauf versandt ist.

2. Werden wir durch höhere Gewalt an der Lieferung gehindert, verlängert sich der Liefertermin ohne weiteres um die Dauer der Einwirkung der höheren Gewalt zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Der höheren Gewalt stehen unvorhersehbare und von uns nicht zu vertretende Umstände gleich, welche uns die Lieferung unzumutbar erschweren oder vorübergehend unmöglich machen. Beispiele dafür sind Lieferverzögerungen bei den vorgesehenen Vorlieferanten, Arbeitskampf, behördliche Maßnahmen, Rohmaterial- oder Energiemangel, wesentliche Betriebsstörungen etwa durch Zerstörung des Betriebes im Ganzen oder wichtigen Abteilungen oder durch den Ausfall unentbehrlicher Fertigungsanlagen, gravierende Transportstörungen z. B. durch Straßenblockaden, Arbeitskampf im Transportgewerbe, Energiemangel, Fahrverbot. Dauern diese Umstände mehr als vier Monate an, haben wir das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Auf Verlangen des Käufers haben wir nach Ablauf der Frist zu erklären, ob wir zurücktreten oder innerhalb einer von uns zu bestimmenden angemessenen Frist liefern werden. Schadensersatzansprüche des Käufers sind ausgeschlossen.

3. Ist die Überschreitung einer angemessenen Lieferfrist von uns zu vertreten, kommen wir erst in Verzug, wenn der Käufer uns schriftlich eine angemessene Nachfrist von wenigstens zwei Wochen mit Ablehnungsandrohung gesetzt hat und diese ungenutzt abgelaufen ist. Anschließend kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Für Schadensersatzansprüche des Käufers gilt auch in diesen Fällen § 9 Ziff. 1.

4. Nimmt der Käufer versandfertig gemeldete Ware nicht rechtzeitig ab, sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers zu lagern und Zahlung des Kaufpreises zu verlangen oder nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist die Erfüllung des Vertrags abzulehnen und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu fordern.

5. Wir sind auch zu Teillieferungen berechtigt

§7

1. Der Versand der Ware erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist, auf Kosten des Käufers.

2. Sofern wir Lieferung ohne Montage schulden, erfolgt der Versand auf Gefahr des Käufers. Das gilt selbst dann, wenn wir uns ausnahmsweise verpflichtet haben, die Kosten des Versands zu übernehmen. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Ware unser Werk verlassen hat. Verzögert sich der Versand aufgrund eines Verhaltens des Käufers, so geht die Gefahr bereits mit unserer Mitteilung über die Versandbereitschaft an den Käufer auf diesen über.

3. Sofern wir Lieferung mit Montage schulden, geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald die Ware auf dem Grundstück des Käufers eingeht.

4. Falls der Käufer nicht eine gegenteilige Weisung erteilt hat, bestimmen wir das Transportmittel und den Transportweg, ohne dafür verantwortlich zu sein, dass die schnellste oder billigste Möglichkeit gewählt wird. Schadensersatzansprüche wegen Nichtbeachtung einer Versandanweisung sind ausgeschlossen, es sei denn, wir haben Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.

5. Abrufaufträge sind innerhalb der festgelegten Zeiträume bzw. in den vereinbarten Terminen abzunehmen.

§ 8

1. Abweichungen der Ware von Abbildungen, Zeichnungen, Gewichtsangaben und anderen technischen oder sonstigen Daten/Angaben in unserem Angebot stellen keinen Mangel dar, wenn sie Wert und Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern.

2. Gewährleistungsrechte des Käufers setzen voraus, dass dieser den Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach §§ 377, 378 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist. Der Käufer ist verpflichtet, die von uns gelieferte Ware unverzüglich nach Übergabe zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, uns unverzüglich, spätestens jedoch noch 2 Wochen Anzeige zu machen. Der Käufer ist darüber hinaus verpflichtet die gelieferte Ware sofort nach Übergabe auf Vollständigkeit (Art und Menge) zu überprüfen.

3. Bei Mängeln der Ware sind wir nach unserer Wahl zur Nachbesserung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Der Käufer ist nur dann berechtigt, nach seiner Wahl die Rückgängigmachung des Vertrags oder die Herabsetzung des vertraglich vereinbarten Preises zu verlangen, wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich ist; uns die Nachbesserung oder Ersatzlieferung in einem angemessenen Zeitraum nicht gelingt; wir die Nachbesserung oder Ersatzlieferung unberechtigt verweigern oder wir die Nachbesserung oder Ersatzlieferung schuldhaft verzögern. Eine Haftung für mangelbedingte Schäden an anderen Rechten oder Rechtsgütern des Käufers, aus entgangenem Gewinn usw. ist ausgeschlossen. Auch bei einer schuldhaften Verletzung der Pflicht zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist ein Anspruch auf Schadensersatz, und zwar auch für den Schaden, der durch zu späte Erfüllung dieser Pflicht entsteht, ausgeschlossen, es sei denn, wir haben Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.

4. Bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften haften wir für Schäden an anderen Rechten oder Rechtsgütern des Käufers, wenn die Zusicherung zum Inhalt hat, dass keine derartigen Schäden entstehen.

§ 9

1. Schadensersatzansprüche des Käufers, gleich aus weichem Rechtsgrund, insbesondere aus unerlaubter Handlung, falscher oder unterlassener Beratung, Verschulden bei Vertragsschluss, positiver Forderungsverletzung sind für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Der vorstehende Haftungsausschluss gilt nicht für Verzug, Unmöglichkeit sowie Verletzung von Pflichten, die für die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages wesentlich sind. In diesen Fällen ist unsere Haftung für leichte Fahrlässigkeit auf Ersatz des bei Vertragsschluss vorhersehbaren, typischen Schadens beschränkt. Der vorstehende Haftungsausschluss und die vorstehende Haftungsbeschränkung gelten nicht für eine vom Verschulden unabhängige Haftung, insbesondere für Produktfehler nach dem Produkthaftungsgesetz. Für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gilt ausschließlich § 8 Abs. 4.

2. Der Käufer ist verpflichtet, uns von Schadensersatzansprüchen seiner Abnehmer wegen einer Beschaffenheit des von ihm vertriebenen Produkts freizustellen, wenn und soweit er selbst zur Entstehung des Schadens beigetragen hat.

§ 10

1. Erfüllungsort für alle vertraglichen Verpflichtungen ist der Sitz unseres Unternehmens.

2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Vorbereitung und Durchführung von Verträgen einschließlich der Klagen aus Schecks und Wechseln ist das für den Sitz unseres Unternehmens zuständige Gericht, sofern der Käufer Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat.

3. Für alle Rechtsbeziehungen aus der Vorbereitung und Durchführung von Verträgen gilt ausschließlich das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Übereinkommen über den internationalen Warenkauf findet keine Anwendung.

4. Sollte eine Bestimmung dieser Lieferungs- oder Zahlungsbedingungen unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit aller anderen Bestimmungen nicht berührt. Beide Vertragsparteien verpflichten sich in diesem Fall, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Ergebnis möglichst gleichkommende zu ersetzen.

§11

1. Gelieferte Waren können in den Anwendungsbereich der Außenwirtschaftsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland fallen. Exportiert der Käufer die Ware an gebietsfremde Dritte, ist es Sache des Käufers festzustellen, ob der Export genehmigungspflichtig ist, und - sollte dies der Fall sein - die erforderlichen Genehmigungen einzuholen. Ansprüche gegen uns können daraus nicht hergeleitet werden; dies gilt auch im Falle einer Versagung der Genehmigung.

§12

Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.

§13

a) Veräußert der Besteller Vorbehaltsware weiter, so tritt er bereits jetzt seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten - einschließlich etwaiger Saldoforderungen - sicherungshalber an den Lieferer ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Besteller mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung an den Lieferer ab, der dem vom Lieferer in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht.

b) Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Besteller dem Lieferer die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

c)  Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Bestellers, ist der Lieferer berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Bestellers zu widerrufen. Außerdem kann der Lieferer nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offenlegen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Besteller gegenüber dem Kunden verlangen.

§14

 a) Dem Besteller ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Die Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (im Folgenden: Verarbeitung) erfolgt für den Lieferer. Der Besteller verwahrt die neue Sache für den Lieferer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware.

b) Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Gegenständen steht dem Lieferer Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen (im Folgenden: verarbeiteten) Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung ergibt. Sofern der Besteller Alleineigentum an der neuen Sache erwirbt, sind sich Lieferer und Besteller darüber einig, dass der Besteller dem Lieferer Miteigentum an der durch Verarbeitung entstandenen neuen Sache im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung einräumt.

c)  Für den Fall der Veräußerung der neuen Sache tritt der Besteller hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Kunden mit allen Nebenrechten sicherungshalber an den Lieferer ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem vom Lieferer in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten Vorbehaltsware entspricht. Der dem Lieferer abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen. Hinsichtlich der Einziehungsermächtigung sowie der Voraussetzungen ihres Widerrufs gilt Nr. 3. c) entsprechend.

d) Verbindet der Besteller die Vorbehaltsware mit Grundstücken oder beweglichen Sachen, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes der verbundenen Vorbehaltsware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an den Lieferer ab.

§15

Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen.

§16

Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet.

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